MÖBEL HAPPEL GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsschluss
1. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.
2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

II. Preise
1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
2. Besondere über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu zahlen.

III. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, daß bei Vertragsschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
4. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.

IV. Lieferung
1. Bei Freihauslieferung erfolgt der Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.
2. Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, können bei Lieferung in höhere Stockwerke die hierdurch zusätzlich anfallenden Kosten berechnet werden.

V. Montage
1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter.


VI. Lieferfrist
1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände
und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen,
verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf
die zu setzende Nachfrist.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.


VII. Eigentumsvorbehalt
1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht
unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
2. (1) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
(2) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. (2). 2. (1) und 2. (2) festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.


VIII. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.


IX. Abnahmeverzug
1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist stillschweigt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Ziffer 3 verlangen.
2. (1) Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu bezahlen.
(2) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
3. (1) Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann derVerkäufer25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
(2) Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie z. B. bei Sonderanfertigung, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.


X. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Für die Warenrücknahme gilt Ziffer XI. Warenrücknahme Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transport und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:
Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung
i. d. 1. Hj. 25 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 2. Hj. 35 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 3. Hj. 45 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 4. Hj. 55 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i'. d. 3. J. 60 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 4. J. 70 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 5. J. 80 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 6. J. 90 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach Lieferung
i. d. 1. Hj. 35 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 2. Hj. 45 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 3. Hj. 60 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 4. Hj. 70 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 3. J. 80 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
i. d. 4. J. 90 v. H. d. Bestellp. o. Abzüge
Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, daß dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.


XII. Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
2. Der Verkäufer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern.
3. Der Käuferkann Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist erbracht wird oder fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oderunsachgemäße Behandlung entstanden sind.
5. (1) Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach der Übergabe.
(2) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe rügt.


XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
2. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

XIV. Vertragsänderungen
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Soweit das ab dem 01.01.2002 geltende Recht den oben aufgeführten AGB-Geschäftsbedingungen entgegensteht, gilt das Gesetz mit der Ausnahme, daß in Bezug auf die Gewährleistungsansprüche des Käufers das Recht auf Schadenersatz (§ 437/3 BGB) ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter, oder einer seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

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